Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Gemäß AwSV haben Anlagenbetreiber ein Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten. Ein Merkblatt-Muster befindet sich im Anhang 4 (Heizölverbraucheranlagen) und 5 der AwSV (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

Wer eine (Heizölverbraucher-)Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe (oder Heizöl) freigesetzt werden.

Das Merkblatt muss neben der Anlagenbezeichnung, dem Füllgut und der Wassergefährdungsklasse (entfällt bei Heizölverbraucheranlagen) Angaben zur örtlichen Lage enthalten (Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet). Für Heizölvebraucheranlagen sind Angaben zur Sachverständigen-Prüfpflicht zu machen. Für alle Anlagen ist anzugeben, ob die Anlage fachbetriebspflichtig ist.

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen. Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich der Feuerwehr, der Polizeidientstelle oder der örtlich zuständigen Behörde zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können.


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