Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Altlastenverdacht bei Tankstilllegung?

Procedere der Stilllegungsprüfung

Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beauftragt nach der Außerbetriebnahme den AwSV-Sachverständigen mit der Prüfung der gereinigten und entgasten Anlage. Der Sachverständige prüft,

Der Sachverständige erstellt den Prüfbericht mit dem Hinweis: Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach AwSV geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist.

Falls Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegen, ordnet die Behörde weitere Untersuchungen und ggf. eine Sanierung an.

Was sind "Anhaltspunkte"?

Sichtbare oder geruchliche Auffälligkeiten am Standort der zu prüfenden Anlage lassen darauf schließen, dass möglicherweise eine Verunreinigung des Untergrunds vorliegt.

Anhaltspunkte in diesem Sinn sind z.B.

Schwarze Flecken auf einer rissfreien Abfüllfläche sind betriebsbedingt nicht vermeidbar und geben für sich noch keinen Anhaltspunkt für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, ohne dass die Behörde dazu auffordert, bei der Stilllegung über die visuelle und geruchliche Prüfung hinaus eine geotechnische und laboranalytische Untersuchung des Untergrunds anzustellen.

Gibt die visuelle und geruchliche Prüfung keinen Anhaltspunkt, so unterbleibt eine Untersuchung des Untergrunds, weil nach Wasserrecht keine Veranlassung besteht.

Eine Untersuchung kann aber später aus anderem Grund veranlasst sein, z.B.

Bei der Prüfung nach WHG/AwSV ist denkbar, dass eine Verunreinigung des Untergrunds nicht erkannt wird, die sich erst später im Baugenehmigungsverfahren bei einer gründlichen Untersuchung zeigt.

Verwendung des Stilllegungs-Prüfberichts

Das Testat der Mängelfreiheit einer stillgelegten Anlage ist nur verwendbar

Das Testat der Mängelfreiheit einer stillgelegten Anlage ist nicht verwendbar

Der Verkäufer eines vorgenutzten Grundstücks, der dem potenziellen Käufer einen mängelfreien Stilllegungs-Prüfbericht als Beweis für die Altlastenfreiheit des Grundstücks vorlegt, handelt entweder naiv, weil er es nicht besser weiß, oder er setzt sich dem Verdacht einer unlauteren Absicht aus.

Folgen einer unzulässigen Verwendung des Stilllegungs-Prüfberichts

Der Käufer eines Grundstücks, der den mängelfreien Stilllegungs-Prüfbericht als ausreichenden Nachweis für die Altlastenfreiheit des Grundstücks annimmt und der es unterlässt, vor dem Kauf die Beschaffenheit des Untergrunds durch eine sachgerechte geotechnische und laboranalytische Untersuchung prüfen zu lassen, und der später als Grundstückseigentümer im Baugenehmigungsverfahren einen Vermögensschaden erleidet, weil tatsächlich eine Altlast vorliegt, kann wegen der unzulässigen Verwendung des Stilllegungs-Prüfberichts den AwSV-Sachverständigen nicht für seinen Vermögensschaden haftbar machen.

Die Praxis muss zeigen, ob die Formulierung Keine Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung hinreichend klar ist, um eine unzulässige Verwendung des Stilllegungs-Prüfberichts im Grundstücksverkehr zu verhindern.


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