Wasserrechtliche Anlagendokumentation
Behördliche Vorgänge: Genehmigungen, Auflagen und Anzeigen

Genehmigungen

Das untergestzliche, für alle Anlagenbetreiber gleichermaßen geltende Regelwerk (Anlagenverordnung, Technische Regeln und Normen) wird ergänzt durch die individuellen Bestimmungen, die sich einzig nur an einen Betreiber richten. Wir unterscheiden dabei: Anlagengenehmigungen zu Bau und Betrieb, Erlaubnisse, Eignungsfeststellungen und Auflagen sowie sonstige behördliche Korrespondenz.

Der Abschnitt Genehmigungen in der digitalen Interaktiven Anlagendokumentation könnte z.B. wie folgt aussehen. Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist nur die Seite 2 der Baugenehmigung verlinkt. Das Aktenzeichen ist frei erfunden.


Auflagen

Gelegentlich gibt es in Ergänzung zu einer bestehenden baurechtlichen Genehmigung noch bestimmte Auflagen. Diese werden meist von Fachbehörden wie der Unteren Wasserbehörde erteilt oder von Behörden, die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständig sind. Es ist wichtig, diese Auflagen bei Bedarf - auch noch nach Jahren - präsent zu haben. Sie sollen nicht in einem Aktenordner vergilben, sondern z.B. zur Vorbereitung eines Audits eingesehen werden. Hierzu ist es vorteilhaft, wenn das Dokument in der digitalen Interaktiven Anlagendokumentation verlinkt ist, keinen Platz (außer einer Programmzeile) beansprucht und durch einen Hyperlink sekundenschnell aufgerufen werden kann.

Auch das folgende Beispiel ist aus Datenschutzgründen fiktiv. Die Behörde darf genannt werden, der Betreiber bleibt aber auf der Seite 3 des Textauszugs anonym. Das Beispiel soll nur zeigen, dass umfangreicher, sehr detaillierter Text nicht bei sonstigen Recherchen zu behördlichen Vorgängen im Weg stehen muss. Interessiert diese Auflage aktuell nicht, bleibt sie einfach im Hintergrund.


Anzeigen

Nicht nur was von Behördenseite hereingekommen ist, sondern auch wichtige Zusammenstellungen und Ausführungen, die der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde im Rahmen einer Anzeige übermittelt hat, können später - auch nach Erteilung der Genehmigung - noch von Nutzen sein. Oft hat der Betreiber diesen Anzeigentext nicht mit eigenem Personal, sondern von einem externen Dienstleister erstellen lassen und ist deshalb nicht ebenso detailkundig wie jener.

In der Anzeigepflicht gemäß § 40 AwSV finden sich zwei bemerkenswerte Formulierungen: zum einen die wesentliche Änderung einer Anlage (wer beurteilt die Abgrenzung zur nicht wesentlichen Änderung?) und zum andern die Vorlauffrist der Anzeige von mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Änderungsmaßnahme.

In dem nachfolgenden fiktiven Beispiel ist von der Anzeige aus Datenschutzgründen nur ein kurzer Abschnitt verlinkt.


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Dr. rer.nat. Michael Krutz, Dortmund
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