Wasserrechtliche Anlagendokumentation
Anlagenverordnung AwSV: Rechtsgrundlagen

Der § 43 AwSV: Anlagendokumentation

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 schreibt im § 43 Abs. 1 (Anlagendokumentation) vor:

AwSV


Bundesrat-Drucksache 144/16

Begriffsbestimmungen zum § 43 AwSV finden wir im Teil B der Bundesrat-Drucksache 144/16:

Absatz 1 sieht vor, dass jeder Betreiber einer Anlage über eine Anlagendokumentation verfügen muss, die die wichtigsten Informationen zu der Anlage enthält. Eine solche Dokumentation ist für einen verantwortungsvollen Betreiber selbstverständlich und entspricht auch derjenigen, die seit Jahren in der TRwS 779 (Allgemeine technische Regelungen) unter Punkt 6.2 aufgeführt war. Der Umfang einer solchen Dokumentation richtet sich dabei nach der Komplexität der Anlage.


TRwS 779 / Arbeitsblatt DWA-A 779

Die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe Nr. 779 (Allgemeine technische Regelungen) vom 20.11.2006 erläutern unter Nr. 6.2 Abs. 2, welche Angaben eine Anlagendokumentation (seinerzeit noch Anlagenbeschreibung genannt) enthalten soll:

Bezeichnung der Anlage, Kurzbeschreibung, Aufbau der Anlage, wasserrechtliche Abgrenzung,maßgebendes Volumen, Gefährdungsstufe,
Anlagengenehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsfeststellungen, Anzeigen o. Ä.,
Ort der Anlage, besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit des Aufstellungsortes, z. B. Lage zu Schutzgebieten, Schutzzonen, Überschwemmungsgebieten, Grundwasserabstand, Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
Eingesetzte Stoffe, Stoffdaten, maßgebende Wassergefährdungsklasse,
Bauart und Werkstoffe der primären und sekundären Anlagenteile z. B. oberirdisch/ unterirdisch, einwandig/doppelwandig/Innenhülle, zugehörige Verwendbarkeitsnachweise, Prüfbarkeit der Anlagenteile,
Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, z. B. Leckkontrolle, Leckagesonden, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, zugehörige Verwendbarkeitsnachweise,
Anlagensicherheit: Bewertung der von der Anlage ausgehenden Gefahren für das Gewässer. Analyse und Beurteilung der Anlagenkonzeption, z. B. Ermittlung und Festlegung des erforderlichen Rückhaltevermögens, Vorkehrungen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung,
Statische Berechnungen.

Im Gelbdruck zur Neufassung der TRwS 779 vom Dezember 2018 sind die Angaben zur Anlagendokumentation unter Nr. 10.3 aufgeführt.


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Dr. rer.nat. Michael Krutz, Dortmund
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