Wasserrechtliche Anlagendokumentation
Anlagensicherheit: Externe Prüfpflichten

Anlagenprüfungen nach AwSV

Nach Auffassung des BLAK-UmwS sind die Prüfpflichten nach dem 01.08.2017 nur noch nach Bundesrecht auszulegen, d.h. wenn nach neuem Bundesrecht keine Prüfpflicht mehr vorgesehen ist, dann gelten auch die alten länderspezifischen Prüfpflichten nicht mehr. Ein Nebeneinander von bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen kann nicht gewollt sein. Wurde eine Prüfpflicht seitens der Behörde angeordnet, bleibt diese bestehen, wenn die Behörde diese Anordnung nicht aufhebt.

Die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle für Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten leiten sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe aus der Anlage 5 zu § 46 Abs. 2 AwSV ab, außerhalb solcher Gebiete hingegen aus der Anlage 6 zu § 46 Abs. 2 AwSV.

Oberirdisch sind Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind (§ 2 Abs. 15 AwSV). Der Begriff "unterirdisch" ist auf die primäre Barriere der Anlagen zu beziehen. Anlagenteile der sekundären Sicherheit, also z.B. ein Ableitungsrohr einer Dichtfläche, stellen hingegen keine unterirdischen Anlagenteile dar (Bundesrat-Drucksache 144/16 zu § 2 AwSV).


Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

Für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen gilt der § 69 AwSV:

AwSV

Es gilt also auch für diese Anlagen die Pflicht, eine Anlagendokumentation zu erstellen, wie der Verweis auf den § 43 AwSV zeigt.

Die Bundesrat-Drucksache 144/16 erläutert hierzu: Es müssen die nicht wiederkehrend prüfpflichtigen bestehenden Anlagen, sofern sie den technischen Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, vom Betreiber nur dann nachgerüstet werden, wenn dies die zuständige Behörde anordnet. Die Verantwortung eines Betreibers für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ist davon nicht berührt. Absatz 2 bestimmt, dass § 68 Absatz 5, 7 und 8 auch für die nicht prüfpflichtigen Anlagen gelten. Auch für diese Anlagen gilt, dass die Anordnung nicht zu einer Stilllegung oder Beseitigung der Anlage führen darf (vgl. § 68 Absatz 5) und dass bei der Änderung wesentlicher baulicher Teile oder wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (vgl. § 68 Absatz 7) die Anforderungen der Verordnung zu beachten sind.

Was die zahlreichen Verweise auf andere Paragraphen bedeuten, ist in einer separaten Verständnishilfe erläutert.

Die weiteren Ausführungen stellen kein abschließendes Konzept dar. Die Abstimmung mit dem Betrieblichen Arbeitsschutz ist zweckmäßig. Überschneidungen können sich bei der Gefährdungsbeurteilung nach ASR 3 ergeben.


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Dr. rer.nat. Michael Krutz, Dortmund
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