Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
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Der Begriff vollständige Dekontamination kommt in den heranzuziehenden Regelwerken zum Boden- und Grundwasserschutz nicht vor. Vielmehr sind Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG).
Die vollständige Dekontamination ist ein Begriff aus dem Katastrophenschutz, z.B. im Zusammenhang mit einer Oberflächendekontamination von atomaren, biologischen oder chemischen Kontaminationen. Hierzu heißt es in Möglichkeiten zur Steigerung der Abwehrbereitschaft des Katastrrophenschutzes (Peer Rechenbach, in: Zivilschutzforschung NF Band 55, 2003): "Eine vollständige Dekontamination ist grundsätzlich nicht möglich."
Der unbestimmte Rechtsbegriff erhebliche im § 4 Abs. 3 BBodSchG kann sich bei gegensätzlichen Interessenlagen als problematisch erweisen.
Die BBodSchV vom 09.07.2021 enthält bzgl. der Dekontaminationsmaßnahmen den Hinweis im § 17 Abs. 3 Satz 1: Nach Abschluss einer Dekontaminationsmaßnahme ist das Erreichen des Sanierungsziels gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.
Sanierungsziele sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Eines Sanierungsplans bedarf es auf behördliches Verlangen gemäß § 13 Abs. 1 BBodSchG bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenheit der Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen [...] in besonderem Maße [...] Gefahren [...] ausgehen.
Vom Ergebnis eines Behördentermins sollte es abhängen, inwieweit auch Fragen der Grundwasserbeschaffenheit bei der Festlegung von Sanierungszielen eine Rolle spielen.
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Die Imponderabilien (Ungewissheit) einer Sanierungsaufgabe beinhalten ein erhebliches Konfliktpotenzial. Selbst nach einer vorausgegangenen sorgfältigen Orientierungs- und Detailuntersuchung bleiben noch Risiken der Art, dass doch ein Kontaminationsherd übersehen wurde. Analysenergebnisse gelten nur für die untersuchten Proben, und diese sind nur so repräsentativ, wie es das Raster der Bohrerkundung hergibt. Entsorgungskosten können ausufern und die Glaubwürdigkeit des Aufwands in Frage stellen.
Im Grundstücksverkehr ist bei Vertragsabschluss evtl. noch nicht die Einschätzung der für Boden und Gewässer zuständigen Behörde eingeholt. Stellt sich ein Sanierungsbedarf für das Grundwasser heraus, so kann die Sanierung zeitlich sehr in die Länge gehen, und damit die Sanierungskosten.
Statt in dieser Situation ein Gericht bemühen zu müssen, kann man im Grundstücks-Kaufvertrag eine einvernehmlich festgelegte Summe für den Sanierungsaufwand vereinbaren. Nachher gibt es zwei Möglichkeiten: (a) Die Summe wurde nicht ausgeschöpft, oder (b) die Summe reichte nicht aus. Nachteil für denjenigen, der zu hoch (a) oder zu niedrig kalkuliert hat (b). Pacta sunt servanda. Vorteil für beide: Die gerichtliche Auseinandersetzung bleibt erspart.
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