Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


[Home] [Sitemap] [Abkürzungen im Umweltschutz]

Häufig gestellte Fragen von Galvanisierbetrieben


Wie läuft eine Prüfung nach AwSV ab?

Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer Technischen Prüfung. Bei der Ordnungsprüfung nimmt der Sachverständige Einsicht in die Genehmigungsunterlagen für die Anlage und in die Technische Dokumentation sowie, falls die Anlage wiederkehrend geprüft wird, in den vorausgegangenen Prüfbericht. Erst dann macht es Sinn, mit der Technischen Prüfung, also der eigentlichen Funktionsprüfung der Anlage, zu beginnen. Hierbei wird auch die Übereinstimmung der Anlage mit den Genehmigungsunterlagen geprüft.
Zurück

Welche Unterlagen muss ich zum Prüftermin bereithalten?

Der Sachverständige fragt nach Betreiberangaben, Standortangaben, nach allgemeinen Angaben zur Anlage und nach den Genehmigungen.
Zurück

Welche Betreiberangaben werden verlangt?

Firmierung gemäß Handelsregister-Eintrag, evtl. Name und Telefonnummer der Ansprechperson, Firmensitz mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Postfach genügt nicht).
Zurück

Welche Angaben zum Standort werden verlangt?

Unverzichtbar: Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Gemarkung, Flur und Flurstück. Erwünscht: Rechtswert, Hochwert und Höhenpunkt (aus dem Genehmigungsantrag). Die Angabe, ob sich der Standort in einem Wasserschutzgebiet (oder Heilquellen- oder Überschwemmungsgebiet) befindet, ist für den Sachverständigen ebenfalls hilfreich, falls bekannt.
Zurück

Welche Angaben zur Anlage werden verlangt?

Gemeint ist der Anlagentyp (z.B. Gelbchromatierung) und eine unverwechselbare betriebliche Bezeichnung der Behälter mit eindeutiger Nummerierung. Wichtig ist das Baujahr, das Gesamtvolumen in m3 und die Wassergefährdungsklasse, in die die Anlage insgesamt eingestuft ist. Ist diese nicht bekannt, so sind dem Sachverständigen Datenblätter vorzulegen, aus denen er die Wassergefährdungsklasse ermitteln kann.

Weiter muss das Volumen und die Art der Bodenabdichtung der Rückhalteeinrichtung (Auffangwanne) bekannt sein. Ist ein Beschichtungsstoff (WHG-Beschichtung) appliziert, so muss die Zulassung mit Nachweis der Medienbeständigkeit sowie der Fachbetriebsnachweis des Verarbeitungsbetriebs vorliegen.

Am besten in Form einer Tabelle werden die Angaben zu den einzelnen Behältern (Bäder) aufgelistet. In die erste Spalte gehört die (unverwechselbare) Badnummer, dann folgt dessen Funktion, das nutzbare Badvolumen, die maßgeblichen wassergefährdenden Inhaltsstoffe, der Werkstoff, die Betriebstemperatur und die Wassergefährdungsklasse des Badinhalts.
Zurück


Welche Angaben aus Genehmigungen müssen vorliegen?

Datum der Genehmigung, Rechtsvorschrift oder Titel der Genehmigung (z.B. Eignungsfeststellung), Erlassbehörde, Aktenzeichen.
Zurück
[Übersicht] [Sitemap] [Impressum]