Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Häufig gestellte Fragen zu Ordnungsmängeln im AwSV-Prüfbericht


Was ist ein geringfügiger, ein erheblicher und ein gefährlicher Mangel?

Werden bei einer Anlagenprüfung Mängel festgestellt, so wird unterschieden zwischen geringfügigen Mängeln (z.B. fehlende Dokumentation), erheblichen Mängeln (z.B. Versagen technischer Schutzvorkehrungen) und gefährlichen Mängeln (Schadenfall, Medienaustritt).
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Gibt es eine Nachprüfung nach Beseitigung der Ordnungsmängel?

Eine Nachprüfung nach Mängelbeseitigung wird im Falle von (nur) Ordnungsmängeln i.d.R. nicht für erforderlich gehalten. Hier ist die Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers gefragt. Wie gehen wir also mit den Ordnungsmängeln um?
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Wie kann der Anlagenhersteller bei der Mängelbeseitigung helfen?

Man kann alles Erforderliche in vier Teile zusammenfassen. Teil 1: Eigenschaften der AwSV-Anlage - der Hersteller (auch der Lieferant und der WHG-Fachbetrieb) haben die unmittelbare Kenntnis dessen was sie liefern, aufstellen und übergeben.
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Was kann ich als Betreiber zur Mängelbeseitigung beitragen?

Teil 2: Die Eigenschaften des Standorts sind jetzt wichtig. Der Betreiber kennt seine Betriebshallen in- und auswendig, weiß ob er im Wasserschutzgebiet liegt oder nicht, hat eine Baugenehmigung mit allen Auflagen und kennt die Belastbarkeit des Aufstellungsorts der AwSV-Anlage.
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Welche Rolle spielen die Betriebsanweisung und die Unterweisung?

Teil 3: Beide - Anlage und Aufstellungsort - müssen schadlos zusammenwirken. Hierzu bedarf es der Kommunikation mit dem Hersteller, damit der Betreiber eine Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter entsprechend unterweisen kann. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Es gilt der Grundsatz, wonach im Zweifelsfall etwas als nicht durchgeführt gilt, wenn es nicht schriftlich dokumentiert ist. Eine gute Anlagendokumentation ist nicht nur nützlich, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Verpflichtet hierzu ist der Betreiber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AwSV).
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Warum brauche ich eine Maßnahmen- und Alarmplan?

Teil 4: Geht dennoch etwas schief - anzeigepflichtiger Schadensfall - müssen die Schutzvorkehrungen greifen (Technik) und es müssen nach einem krisenfesten Handlungskonzept (Organisation) die Schadenauswirkungen minimiert werden. Stichwort Maßnahmen- und Alarmplan.
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Wie vermeide ich Umweltschäden und Imageschäden?

Wenn es an einer Kommunikation zwischen dem Hersteller, Lieferanten und/oder WHG-Fachbetrieb mangelt: Im Falle dass etwas passiert, macht nicht die Lokalpresse des weit entfernten Fachbetriebs Schlagzeilen, sondern die Medien am Betriebsort. Der Betreiber hat vielleicht alles richtig gemacht und kann nichts dafür. Er hat aber den Image-Schaden.
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