Wasserrechtliche Anlagendokumentation
Paradigmenwechsel

Von der technischen zur kaufmännischen Unternehmensführung

Meine allgemeine Erfahrung ist, dass in manchen Traditionsunternehmen, die ihre Gründerzeit längst hinter sich haben und deren allwissende "alte Hasen" bereits ihren Ruhestand genießen, eine Generation technischer Verantwortlicher das Ruder übernommen hat, deren Qualifikation außer Frage steht, bei denen aber die Waage zwischen der Verantwortung für die Betriebssicherheit einerseits und dem hierfür notwendigen dokumentarischen Fundament andererseits eine arge Schieflage hat.

Es hat sich - so meine Beobachtung - über Jahrzehnte ein Paradigmenwechsel ergeben, der daran abzulesen ist, dass nicht mehr wie zu Zeiten von Carl Benz, Gottlieb Daimler, Rudolf Diesel und Nicolaus August Otto die Techniker das Sagen haben und die Kaufleute brav mit ihren Ärmelschonern im Kontor sitzen und Order entgegennehmen. Letztere prägen heute das Erscheinungsbild von Unternehmen in der Öffentlichkeit. Die Techniker bleiben mit ihrer Verantwortung hingegen unsichtbar ....

.... bis ein Umweltschaden passiert. Der Kadi nimmt sich dann die technisch Verantwortlichen vor; unterlassene Investitionen bezüglich der Anlagensicherheit bewirken hingegen i.d.R. keinen strafrechtlichen Durchgriff auf die kaufmännische Ebene. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Für jeden sichtbar: Die Einzelhandelsflächen werden immer größer, man kann unter 80 Shampoosorten wählen; dahinter stecken aber bloß die dem Chemiker sattsam bekannten Tenside mit einigem Zubehör, dessen Hauptzweck darin besteht, "neu" zu sein und sei es nur fürs Etikett. Fernsehwerbung für ein Qualitätsprodukt, das unverändert seit Jahrzehnten existiert, wäre fürs Marketing ein no-go.

Fazit: Ich sehe Handlungsbedarf im dokumentarischen Bereich, damit die für die Technik Verantwortlichen einen besseren Durchblick haben. Weniger ist manchmal mehr. Herausgekommen ist daher die Anlagendokumentation, zeitgemäß als interaktives Dateisystem und nicht mehr als vergilbter Leitz-Ordner, der im Schadensfall den Einsatzkräften wenig hilft (wenn er nicht gleich mit verbrannt ist).

Weil ich bei Anlagenprüfungen, für die keine Anlagendokumentation (und daraus die Betriebsanweisung) existiert, gelegentlich gefragt werde, was denn darunter zu verstehen ist, habe ich diese Webseiten erstellt. Die allerwenigsten wissen, dass es nach § 65 Nr. 22 AwSV eine Ordnungswidrigkeit ist, keine Betriebsanweisung vorzuhalten.


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Dr. rer.nat. Michael Krutz, Dortmund
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