Der Betreiber hat gemäß § 44 Abs. 1 AwSV eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.
Für die Betriebsanweisung kommen nach der TRwS 779 Nr. 6.2 Abs. 4 insbesondere die folgenden Angaben in Betracht:
Allgemeine Pflichten: Zuständigkeiten, Organisation und Personal, Regelung von Aufgaben und Verantwortungsbereichen, Sicherstellung der notwendigen Sachverständigenprüfungen, Instandhaltung, Fachbetriebspflicht.
Vor Ort durchzuführende Maßnahmen: Betriebliche Tätigkeiten, z.B. Befüllen von Anlagen, Beseitigung von Niederschlagswasser aus Anlagen, Einleitung von wassergefährdeten Stoffen in Abwasseranlagen, Kontrollen und Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen und gestörten Betrieb, Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist, Sofortmaßnahmen (z.B. Bindemittel, Barrieren), Meldung nach Alarmplan.
Die Betriebsanweisung muss dem Bedienungspersonal jederzeit zugänglich sein. Das an der Anlage tätige Personal ist anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich durchzuführen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Jedes Unternehmen kann durch einen Unfall, durch Brand, Explosion, Stoff-Freisetzung in Luft, Boden und Wasser, durch Naturereignisse oder extreme Wetterlagen oder durch Ausfall der wichtigen betrieblichen Infrastruktur in eine Notfallsituation geraten.
Die Handlungshilfe Betriebliche Notfallplanung der SIHK Hagen ist eine nützliche Quelle für die systematische Vorsorge zur Notfallbewältigung. Unter Nr. 1.4 (Verfügbarkeit von Unterlagen) heißt es dort: "Zur Datensicherung empfiehlt sich eine digitale Speicherung."
Für den Bereich der IT-Sicherheit gibt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Hinweise zum Notfallmanagement und zum IT-Grundschutz sowie zur Notfallbewältigung und zum Krisenmanagement in dem BSI-Standard 100-4 (Notfallmanagement). Um vorbeugend die möglichen Auswirkungen eines ernsten Stromausfalls auf die Anlagentechnik abzuschätzen, kann die Studie Krisenmanagement Stromausfall dienlich sein.
Im elektronischen Dateisystem der Interaktiven Anlagendokumentation sind die oben genannten wichtigen Dokumente als PDF-Volltextdateien hinterlegt und werden nur bei Bedarf per Hyperlink aufgerufen. Auf dieser Seite sind dies
Anlagenverordnung AwSV (51 Seiten),
TRwS 779 (21 Seiten),
Handlungshilfe Betriebliche Notfallplanung (17 Seiten),
BSI-Standard 100-4 (122 Seiten),
Krisenmanagement Stromausfall (32 Seiten).
Es sind 243 Seiten hinterlegt, die im Text genannt sind. Das jeweilige Dokument erscheint nur, wenn es gebraucht wird.