Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


[Home] [Sitemap] [Häufig gestellte Fragen] [Abkürzungen im Umweltschutz]

Inbetriebnahmeprüfung einer Tankstellen-Abfüllfläche

Nach den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der Anlagenverordnung AwSV und der Technischen Regeln (TRwS) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, also auch Abfüllflächen (Abfüllplätze) von Tankstellen, flüssigkeitsdicht und kraftstoffbeständig sein.

Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten Abfüllfläche muss der Anlagenbetreiber, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, einen AwSV-Sachverständigen mit der Prüfung der Anlage beauftragen. Die Prüfung nach AwSV ist zweiteilig. Sie besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer Technischen Prüfung.

Die Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung steht die Vollständigkeit und Übereinstimmung der genehmigungsrechtlichen und anlagentechnischen Dokumentation im Vordergrund. Werden Soll-Ist-Abweichungen festgestellt, so macht der Sachverständige den Betreiber darauf aufmerksam und entscheidet, ob es sich um einen Ordnungsmangel handelt, der im Prüfbericht zu vermerken ist.

Unabhängig von der Art des Abdichtsystems sind für die Prüfung die folgenden Unterlagen erforderlich:

  1. Baugenehmigung,
  2. Wasserrechtliche Bauartzulassung oder Eignungsfeststellungsbescheid,
  3. Lage- und Aufstellungsplan (Übersichtsplan) mit den folgenden Angaben:
  4. Entwässerungspläne mit Angaben zu Abscheidern und Rückhaltevermögen,
  5. Angaben über die zum Abscheider führenden Rohrleitungen (Werkstoff, Art der Verbindung),
  6. Bescheinigung einer unabhängigen Stelle, dass der für die Errichtung der Abfüllfläche (des Abfüllplatzes) vorgesehene Untergrund nicht mit wassergefährdenden Stoffen belastet ist und ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind,
  7. Angaben zum Dichtheitsnachweis-Verfahren (gilt für bauartzugelassene bzw. eignungsfestgestellte Systeme nur, wenn in den entsprechenden Bescheiden gesondert gefordert),
  8. Fachbetriebsnachweis nach § 62 AwSV,
  9. Betriebsanweisung mit Festlegung der Maßnahmen der Eigenkontrolle, Instandhaltung, Instandsetzung,
  10. Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Fugen, bestehend aus

Schließlich ist ein Protokoll zur Herstellung der Abfüllfläche vorzulegen, in dem die Beteiligten die ordnungsgemäße Herstellung bescheinigen (drei Unterschriften: Betreiber, Architekt, Baufirma). Mit der Unterschrift des Sachverständigen an vierter Stelle wird das Protokoll rechtsgültig.

Die Technische Prüfung

Die folgenden Sichtprüfungen werden durchgeführt:

  1. Ausreichende Bemessung der Abfüllfläche,
  2. Abgrenzung der Abfüllfläche zu den übrigen Flächen,
  3. Auffang- und Ableitvorrichtungen in oder unter Abgabeeinrichtungen,
  4. Ordnungsgemäße Anordnung von Entwässerungseinläufen,
  5. Auffangeinrichtungen für Leckagemengen,
  6. Eignung und ausreichende Bemessung des Abscheiders,
  7. Überdachungen,
  8. Ordnungsgemäße Abdichtung der Abfüllfläche einschließlich der Fugen,
  9. Füllschächte, Domschächte und Armaturenschächte,
  10. Abgabeeinrichtungen bei laufenden Fördereinrichtungen.

Bei Abfüllflächen, die mit Niederschlagswasser beaufschlagt werden und zur Entwässerung einer Abscheideranlage nach DIN 1999-100 in Verbindung mit DIN EN 858 bedürfen, dient die Abscheideranlage als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe. Deren Dichtheit ist zeitnah vor der AwSV-Prüfung durch ein mängelfreies Funktions- und Dichtheitsprüfprotokoll nachzuweisen.

Das Prüfergebnis

Werden bei der Ordnungsprüfung und der Technischen Prüfung Mängel festgestellt, so sind diese durch den Betreiber umgehend zu beheben. Eine Nachprüfung ist bei erheblichen Mängeln vorgeschrieben und wird in der Regel behördlich angeordnet.

Bei mängelfreiem Prüfergebnis oder bei lediglich geringfügigen Mängeln wird der Termin für die wiederkehrende Prüfung festgesetzt. Bei Neuanlagen findet die erste wiederkehrende Prüfung nach einem Jahr statt, damit verborgene Ausführungsmängel frühzeitig festgestellt und behoben werden können.