Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Betriebsanweisung nach AwSV

Für alle der AwSV unterliegenden Anlagen gelten bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb. Darüber hinaus hat der Anlagenbetreiber eine Anlagendokumentation mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen. (Für Haushalts-Öltanks genügt die Kennzeichung und das Anbringen eines Merkblatts).

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ausgetretene Stoffe verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen.


Mindestinhalt einer Anlagendokumentation nach § 43 AwSV

Im § 43 Absatz 1 AwSV (Anlagendokumentation) heißt es kurzgefasst

Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit.

Ausführliches zur Anlagendokumentation geht aus der Technischen Regel für wassergefährdende Stoffe Nr. 779 (TRwS 779, Allgemeine Technische Regelungen, Neufassung vom Juni 2023) unter Nr. 10.3 hervor. Besonders bei mehrteiligen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und bei Neuanlagen stellt die Anlagendokumentation eine wichtige Voraussetzung für ein mängelfreies Prüfergebnis dar. Existiert keine Anlagendokumentation, dann ist nicht nur die darauf aufbauende Betriebsanweisung nicht wirksam verankert, sondern es mangelt auch an der genehmigungsrechtlichen und technischen Dokumentation, die dem AwSV-Sachverständigen vor der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Anlage zur Einsicht vorzulegen ist (§ 43 Abs. 3 AwSV).


Inhalt und Gliederung einer Betriebsanweisung

Ist eine Betriebsanweisung auch nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Gefahrstoffverordnung) erforderlich, kann sie einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.


Hinweise

Die Form der Betriebsanweisung ist dem Betreiber grundsätzlich freigestellt. Es ist zweckmäßig, das Layout der Betriebsanweisung gemäß § 14 (früher: § 20) der Gefahrstoffverordnung (TRGS 555) zugrunde zu legen. Zweck der Betriebsanweisung: Sichere Arbeitsabläufe im Regelbetrieb und wirksame Maßnahmen im gestörten Betrieb.

Sie gehören einem Industrieverband an? Fragen Sie die Geschäftsstelle, ob es nicht schon eine Muster-Betriebsanweisung für die Verbandsmitglieder gibt.

Was den Inhalt betrifft, sind Sie zunächst auf sich selbst gestellt, denn niemand kennt Ihren Betrieb, die Betriebsabläufe und die abzuwehrenden Gefahren so gut wie Sie selbst. Ziehen Sie die Hilfe externer Berater in Betracht: man selbst tut sich bei der Ausformulierung schwer, während Profis darin routiniert sind.

Eine wichtige Quelle für die Betriebsanweisung liefert der Hersteller eines sicherheitsrelevanten Anlagenteils (z.B. Überfüllsicherung, Grenzwertgeber, WHG-Dichtfläche) oder der beauftragte WHG-Fachbetrieb. Es ist die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) dieses Anlagenteils, die der Betreiber zusammen mit dem Anlagenteil einkauft. Der Fachbetrieb muss ihm die AbZ unaufgefordert aushändigen (geschieht manchmal nur auf Nachfrage). Die AbZ sieht zwar aus wie eine Montageanleitung, die sich nur an den Fachbetrieb richtet, aber: im Innern findet sich ein Abschnitt, der sich an den Betreiber richtet. Es ist meist überschrieben "Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung" und enthält genau das, was bezüglich dieses Anlagenteils in die Betriebsanweisung gehört.

Maßgeblich für die Ausformulierung werden zunehmend die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe sein. So heißt es z.B. in der TRwS 787 (Arbeitsblatt DWA-A 787) für Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen im Abschnitt 7 Abs. 2 (Betriebliche Regelungen und Dokumentation): "Die Dokumentation kann Bestandteil der Betriebsanweisung [...] sein."

Eine nützliche Quelle für die Betriebsanweisung findet der Betreiber auch in dem Sicherheitsdatenblatt des wassergefährdenden Stoffs, das er vom Lieferanten erhält. Dort gibt es z.B. Hinweise zu Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, Empfehlungen für die Handhabung und Lagerung sowie Hinweise zur Entsorgung und einiges mehr.

Ausformulierung heißt, die aus den obigen Quellen geschöpften, oft allgemein gehaltenen Hinweise so zu konkretisieren, dass sie auf die eigenen betrieblichen Verhältnisse passen. Beispiel: Die Formulierung Mit geeigneten Absorbentien aufsaugen im Sicherheitsdatenblatt nützt dem Mitarbeiter wenig, wenn er nicht erfährt was Adsorbentien sind, und vor allem: geeignete. Die Betriebsanweisung ist erst dann praxisnah, wenn allgemeine Formulierungen so weit konkretisiert sind, dass der Anwender ein klares Handlungskonzept vorfindet.

Wenn die Betriebsanweisung im Entwurf fertig ist, lesen Sie den Entwurf mit den Augen des Anwenders. Was nicht auf Anhieb verstanden wird, gehört überarbeitet. Kurze, prägnante Sätze bevorzugen, Ausschmückungen weglassen. Daran denken, dass die Betriebsanweisung evtl. im Konfliktfall auf den Tisch kommt ("War der Schaden vermeidbar, wenn ...?").