Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Anforderungen des WHG bei der Stilllegung einer Galvanik

Eine Galvanikanlage ist im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie ist nach WHG in Verbindung mit der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) eine prüfpflichtige Anlage.

Prüfpflicht bei Stilllegung

Der Betreiber hat eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, also auch eine Galvanikanlage gemäß WHG durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen ... wenn die Anlage stillgelegt wird.

Es bedarf nicht der behördlichen Aufforderung, die Anlage prüfen zu lassen. Bleibt eine behördliche Aufforderung aus, so bedeutet dies nicht, dass die Anlage nicht geprüft werden muss.

Prüfkriterien

Es ist im Auftrag des Betreibers vom Sachverständigen zu prüfen,

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach Wasserhaushaltsgesetz.

Prüfbericht (Prüfbescheinigung)

Der Sachverständige benötigt für den Prüfbericht die folgenden Angaben:

Die wasserrechtliche und betriebliche Anlagendokumentation muss in der Ausführlichkeit dokumentiert werden, wie es die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses im Hinblick auf die o.g. Prüfkriterien erfordert.

In den Prüfbericht nimmt der Sachverständige den Hinweis auf:

Zeitpunkt der Stilllegungsprüfung

Die Stilllegungsprüfung kann, muss aber nicht zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Galvanikanlage noch funktional vorhanden ist. Notwendig ist dies aber stets dann, wenn nicht auf einen vorausgegangenen Prüfbericht zurückgegriffen werden kann, dem die wasserrechtliche und betriebliche Anlagendokumentation zu entnehmen ist.

Die eigentliche Stilllegungsprüfung findet statt, wenn das Prüfkriterium entleert und gereinigt erfüllt ist. Sollen die Behälter zur Verwendung an einem anderen Standort abtransportiert werden, so müssen Chemikalienanhaftungen gründlich entfernt sein, damit schädliche Auswaschungen durch Niederschlagswasser bei offenem Abtransport oder offener Lagerung vermieden werden.

Um die Prüfung abschließen zu können müssen die Entsorgungsnachweise über den Verbleib der restlichen Galvanikflüssigkeiten vorliegen. Was mit den gereinigten Anlagen(-teilen) letztlich geschieht ist nicht notwendigerweise Gegenstand der Stilllegungsprüfung. Für den Fall des Abtransports der Anlagen(-teile) ist es zweckmäßig, dass Nachweise über deren Verbleib vorliegen.

Besteht Altlastenverdacht?

Die Beurteilung der Bodenfläche, auf der die Galvanikbäder aufgestellt sind (oder nach Demontage waren), im Hinblick auf mögliche Verunreinigungen des Untergrundes erfolgt im Rahmen der Prüfung nach AwSV visuell. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Bodenverunreinigungen besteht kein Anlass, eine Probebohrung zur Erkundung des Untergrundes vorzunehmen. Betriebsübliche Gebrauchsspuren sind unvermeidbar und geben für sich noch keinen Anhaltspunkt. Im Zweifelsfall wird die Behörde entscheiden, ob Probebohrungen zu veranlassen sind.

Anders liegen die Dinge, wenn ein als Galvanik genutztes Grundstück verkauft werden soll. Der potenzielle Käufer wird ein Interesse an einer Erkundung des Untergrundes auch dann haben, wenn sichtbare Anzeichen für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung nicht bestehen und eine Erkundung des Untergrundes behördlich nicht gefordert ist.

Weitere Ausführungen zur Frage der "Anhaltspunkte" finden sich auf der Seite Altlastenverdacht bei Tankstilllegung.


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