Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
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Nach den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der Anlagenverordnung AwSV und der Technischen Regeln (TRwS) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, also auch Abfüllflächen (Abfüllplätze) von Tankstellen, flüssigkeitsdicht und kraftstoffbeständig sein.
Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten Abfüllfläche muss der Anlagenbetreiber, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, einen AwSV-Sachverständigen mit der Prüfung der Anlage beauftragen. Die Prüfung nach AwSV ist zweiteilig. Sie besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer Technischen Prüfung.
Die Ordnungsprüfung
Bei der Ordnungsprüfung steht die Vollständigkeit und Übereinstimmung der genehmigungsrechtlichen und anlagentechnischen Dokumentation im Vordergrund. Werden Soll-Ist-Abweichungen festgestellt, so macht der Sachverständige den Betreiber darauf aufmerksam und entscheidet, ob es sich um einen Ordnungsmangel handelt, der im Prüfbericht zu vermerken ist.
Unabhängig von der Art des Abdichtsystems sind für die Prüfung die folgenden Unterlagen erforderlich:
Schließlich ist ein Protokoll zur Herstellung der Abfüllfläche vorzulegen, in dem die Beteiligten die ordnungsgemäße Herstellung bescheinigen (drei Unterschriften: Betreiber, Architekt, Baufirma). Mit der Unterschrift des Sachverständigen an vierter Stelle wird das Protokoll rechtsgültig.
Die Technische Prüfung
Die folgenden Sichtprüfungen werden durchgeführt:
Bei Abfüllflächen, die mit Niederschlagswasser beaufschlagt werden und zur Entwässerung einer Abscheideranlage nach DIN 1999-100 in Verbindung mit DIN EN 858 bedürfen, dient die Abscheideranlage als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe. Deren Dichtheit ist zeitnah vor der AwSV-Prüfung durch ein mängelfreies Funktions- und Dichtheitsprüfprotokoll nachzuweisen.
Das Prüfergebnis
Werden bei der Ordnungsprüfung und der Technischen Prüfung Mängel festgestellt, so sind diese durch den Betreiber umgehend zu beheben. Eine Nachprüfung ist bei erheblichen Mängeln vorgeschrieben und wird in der Regel behördlich angeordnet.
Bei mängelfreiem Prüfergebnis oder bei lediglich geringfügigen Mängeln wird der Termin für die wiederkehrende Prüfung festgesetzt. Bei Neuanlagen findet die erste wiederkehrende Prüfung nach einem Jahr statt, damit verborgene Ausführungsmängel frühzeitig festgestellt und behoben werden können.