Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
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Gemäß § 43 AwSV hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit.
Die Technische Regel für wassergefährdende Stoffe Nr. 779 (TRwS 779 Allgemeine Technische Regelungen, Arbeitsblatt DWA-A 779) vom 20.11.2006 präzisiert unter Nr. 6.2 (Betriebsanweisung) bundeseinheitlich, welche Angaben eine Anlagendokumentation enthalten muss. Diese Angaben sind:
Die Anlagendokumentation ist wichtig besonders bei mehrteiligen, komplexen Industrieanlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sowohl bei Neuanlagen als auch bei bestehenden Anlagen, sofern eine Anlagendokumentation noch nicht existiert.
Nach § 43 Abs. 3 AwSV hat der Betreiber die Anlagendokumentation der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.
Für die Erstellung der Anlagendokumentation ist eine bisweilen umfangreiche genehmigungsrechtliche und anlagentechnische Dokumentation zu studieren, auszuwerten und sinnvoll zu ordnen. Ich erstelle die Anlagendokumentation im Auftrag von Anlagenbetreibern in elektronischer Form zur Vermeidung von Blättern, Suchen und Arbeitsfrust. Sprechen Sie mich hierzu gerne unverbindlich an.
Die erste Seite der interaktiven Anlagendokumentation sieht in einem fiktiven Beispiel so aus (mit Mausklick vergrößern):
Näheres zum Thema finden Sie auf meiner Webseite Häufig gestellte Fragen zur Anlagendokumentation.