Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund
Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben
Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de
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Anlagenprüfung nach AwSV
Es obliegt dem Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gemäß § 43 AwSV eine Anlagendokumentation aufzustellen. Der Mindestinhalt einer Anlagendokumentation ist in der TRwS 779 unter Nr. 6.2 Abs. 2 präzisiert.
Oft fällt dem Sachverständigen bei der Anlagenprüfung auf, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene logische Reihenfolge
- Erstellung einer Anlagendokumentation als Grundlage einer
- Betriebsanweisung, die u.a. Prüfgegenstand ist bei der
- Anlagenprüfung durch einen Sachverständigen
genau umgekehrt angegangen wird, und zwar in der Reihenfolge einer
- Anlagenprüfung vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend, wobei der Sachverständige eine
- Betriebsanweisung auf der Rechtsgrundlage des Chemikaliengesetzes vorfindet, die meist Elemente des Gewässerschutzes nicht oder nur rudimentär enthält, und wobei die technische und genehmigungsrechtliche Dokumentation, welche die Grundlage der Soll-Ist-Übereinstimmungsprüfung des Sachverständigen unverzichtbar bildet und die eigentlich der
- Anlagendokumentation zu entnehmen sein soll, mangels Vorliegen einer solchen bei der Prüfung erst ad hoc zusammengesucht werden muss, daher oft unvollständig bleibt und es im Prüfergebnis unvermeidbar zu festgestellten Ordnungsmängeln kommt.
Dieses Phänomen der Logikumkehr mit den entsprechenden Vollzugsdefiziten im Bereich der Anlagenprüfungen ist in Sachverständigenkreisen nicht unbekannt und wird auf die gegenläufige Hierarchie der Rechtsgrundlagen zurückgeführt:
Die Anlagendokumentation als erste und grundlegende Aufgabe fußt inhaltlich "nur" auf dem Rang einer Technischen Regel (TRwS 779). Die Betriebsanweisung hat zumindest in ihrer vom Chemikalienrecht vorgegebenen Substanz immerhin den Rang einer Maßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten, während sich die Anlagenprüfpflicht aus einer gesetzlichen Bestimmung unmittelbar ergibt.
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