Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
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Die Besonderen Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen sind im § 35 der Anlagenverordnung AwSV genannt. Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden finden wir in der Technischen Regel für wassergefährdende Stoffe Nr. 779 (TRwS 779, Allgemeine Technische Regelungen, Neufassung vom Juni 2023) unter Nr. 9.7.2:
(1) Der Sondenfuß muss werkseitig geschweißt in die Sonde eingebunden und werksseitig mit dem 1,5-fachen des Nenndrucks des Rohrmaterials (1,5 × PN) geprüft sein, mindestens jedoch mit 6 bar.
(2) Erdwärmesonden dürfen über die Verbindung nach Absatz 1 (Einbindung des Sondenfußes in die Erdwärmesonde) bis zum Sondenkopf (Übergang in die horizontale Leitungsführung) im Bereich des Bohrlochs keine weiteren Verbindungen haben. Lösbare Anschlüsse und Verbindungen von Vor- und Rücklaufleitungen (z. B. an einen Sammler) sind gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 AwSV in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung anzuordnen.
(3) Die Prüfung nach Absatz 1 und die Ergebnisse sind in einem Protokoll zu dokumentieren, das dem Betreiber der Anlage als Bestandteil der Anlagendokumentation nach § 43 AwSV auszuhändigen ist.
Erdwärmesonden- und -kollektoranlagen, die wassergefährdende Stoffe als Kältemittel und/oder Wärmeträgermedium verwenden und gemäß § 63 Abs. 1 WHG im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen eingesetzt werden, unterliegen den Regelungen der AwSV. Der Betreiber der Anlage hat diese nach § 46 Abs. 2 AwSV in Verbindung mit der Anlage 5 der Verordnung durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 in Verbindung mit § 52 AwSV prüfen zu lassen. Diese Prüfung umfasst eine Prüfpflicht vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen, wiederkehrende Prüfungen und eine Prüfung bei Stilllegung. Die Berichte dieser Prüfungen sind der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Die Inbetriebnahme der gesamten Erdwärmeanlage darf erst nach mängelfreier Abnahme durch den Sachverständigen erfolgen.
Prüfumfang: Ordnungsprüfung und technische Prüfung, einschl. Prüfung der Dokumentation der Errichtung und der Druckprobe. Maßgeblich sind die Auflagen und Hinweise der behördlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG für die Benutzung eines Gewässers (Grundwasser). Der Sachverständige sollte bereits im Vorfeld der Planungen und der Bauausführung eingeschaltet werden.
Erster Prüfabschnitt: Bei der Inbetriebnahmeprüfung erfolgt eine Zwischenabnahme durch den Sachverständigen für Bauteile, welche nach dem Einbau nicht mehr einsehbar sind.
Zweiter Prüfabschnitt: Die Anlage ist mit einem Druck-/Strömungswächter derart auszustatten, dass bei dauerhaftem Druckabfall im Solekreislauf (im Fall einer Leckage in den Sonden) die Zufuhr des Wärmeträgers sofort unterbrochen (Schnellabschaltung) und ein Alarm ausgelöst wird. Nach einer Störmeldung darf die Anlage nur von einem Fachbetrieb nach Feststellung der Leckursache und Beseitigung wieder in Betrieb genommen werden. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen ist die Dichtheit des Gesamtsystems zu prüfen.
Durch eine Betriebsanweisung muss der Betreiber sicherstellen, dass es in der Zeit zwischen den Prüfterminen nicht zu einem meldepflichtigen Umweltschaden kommt. Die Betriebsanweisung ist im Technikraum anzubringen und muss enthalten: Behörde, Bohrunternehmen und Heizungsfirma, jeweils mit Anprechperson, sowie die Prüftermine.
Fundstelle der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), z.B.:
www.wikipedia.org > Suchbegriff AwSV > Basisdaten > Letzte Neufassung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905).
Für eine unverbindliche Anfrage bezüglich einer Prüfbescheinigung sprechen Sie mit dem Sachverständigen Dr. Michael Krutz. Kontaktdaten siehe oben.