Sachverständigenbüro für Anlagentechnik und Gewässerschutz
Dortmund

Prüfung von Mineralöl- und Chemieanlagen nach § 46 AwSV
Erstellung der wasserrechtlichen Anlagendokumentation nach § 43 AwSV (interaktiv)
Beratung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Zertifizierung von WHG-Fachbetrieben

Dr. rer.nat. Michael Krutz, Chemiker
Tel. 0231-4277966, Mobil 0175-1676311, Fax 0231-4277967, Mail mk@dr-krutz.de


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Häufig gestellte Fragen von WHG-Fachbetrieben


Welche Voraussetzungen sind für den Abschluss eines Fachbetriebs-Überwachungsvertrags zu beachten?

Es gibt zunächst betriebliche Voraussetzungen. Der Betrieb muss gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen fachbetriebspflichtige Tätigkeiten gemäß § 45 Abs. 1 AwSV ausführen. Der Betrieb muss einen betrieblich Verantwortlichen benennen, der Weisungsbefugnis hat. Der betrieblich Verantwortliche muss u.a. die erforderlichen Arbeitsanweisungen erstellen. Der Betrieb muss die für die Fachbetriebstätigkeiten notwendigen Geräte, Hilfsmittel und Prüfeinrichtungen haben. Dies prüft die AwSV-Sachverständigenorgansation als Voraussetzung des abzuschliessenden Überwachungsvertrags. Näheres ist im § 62 Abs. 2 AwSV (Zertifizierung von Fachbetrieben) zu finden.
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Welche Qualifikation muss der betrieblich Verantwortliche haben?

Ausreichende technische Kenntnisse sind unabdingbar. Was damit gemeint ist, ist im § 62 Abs. 2 AwSV erläutert. Als Nachweis gilt eine Meisterprüfung in einem artverwandten Handwerk oder Ingenieurdiplom in einem artverwandten Fachgebiet oder eine andere gleichwertige Ausbildung. Der betrieblich Verantwortliche muss über eine mindestens zweijährige Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs verfügen. Er muss allgemeine und grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet des Wasserrechts haben (Gewässerschutzrecht, Technische Regelwerke). Fachkenntnisse über die Gewässerschutzrelevanz der betreffenden Anlagen und Tätigkeiten werden vorausgesetzt. Die Kenntnisse sind in einer Prüfung (§ 62 Abs. 2 Nr. 2c AwSV) bei einer AwSV-Sachverständigenorganisation (z.B. SwS) nachzuweisen. In der Anlage 9 des LAWA-Merkblatts vom 29.06.2017 sind unter "Grundsätze zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben" die Anforderungen an die betrieblich verantwortliche Person nahezu textgleich beschrieben.
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Ein Mitarbeiter hat nur eine Gesellenprüfung gemacht, ist das ein Ausschlusskriterium?

Die Sachverständigenorganisation darf gemäß dem § 62 Abs. 2 AwSV einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung.

Zu bedenken ist, dass im Fall eines Rechtsstreits (z.B. wegen eines Werkmangels oder eines Schadenfalls) der Versicherungsschutz mit dem Hinweis auf eine nicht nachgewiesene Gleichwertigkeit gefährdet sein kann. Hier besteht evtl. ein Risiko zum Nachteil des Fachbetriebs.
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Welche Aufzeichnungen muss ich als betrieblich Verantwortlicher führen?

Ein Betriebsbuch trägt dazu bei, die verantwortungsvolle Aufgabe des betrieblich Verantwortlichen zu organisieren. Denn in der Organisationsstruktur des Fachbetriebs muss festgelegt sein, dass der betrieblich Verantwortliche diejenigen Mitarbeiter, die fachbetriebspflichtige Tätigkeiten ausführen, regelmäßig zu unterweisen und zu kontrollieren hat. Der Prüfer der AwSV-Sachverständigenorganisation fragt nach den schriftlichen Nachweisen, dass die vorgeschriebenen sicherheits- und arbeitstechnischen Unterweisungen (Belehrungen) der Mitarbeiter einmal jährlich durchgeführt worden sind, sowie nach den Fortbildungsnachweisen des betrieblich Verantwortlichen.
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